Mieterhöhung nach Modernisierung: Abzug ersparter Instandsetzung
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In seinem Beschluss vom 25. Januar 2023 (Az. VIII ZR 29/22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter bei einer Modernisierung, die sowohl Instandsetzungs- als auch Modernisierungsarbeiten umfasst, sich in der Mieterhöhungserklärung einen Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss.
In diesem Fall reicht es aus, wenn der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung die für die Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht.
In diesem Fall reicht es aus, wenn der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung die für die Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht.
letzte Aktualisierung am 23.10.2023
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Mieterhöhung
Modernisierung
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559 BGB
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