Wohnungsrecht
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Das sog. Wohnungsrecht ist in § 1093 BGB geregelt.
Es handelt sich dabei um eine Art der möglichen dinglichen Sicherung der Befugnis zum Wohnen.
Es handelt sich dabei um eine Art der möglichen dinglichen Sicherung der Befugnis zum Wohnen.
letzte Aktualisierung am 25.05.2023
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Relevant für
Wohnraum
Eigentumswohnung
Einfamilienhaus
Verwaltung
-
Tags
§ 1093 BGB
beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Vermieterbund
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