Kündigung Mietvertrag (Muster) außerordentlich mit gesetzlicher Frist wegen Tod des Mieters
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Kündigungserklärung des Vermieters an den Erben wegen dessen Eintritts in das Mietverhältnis nach Tod des Einzelmieters, § 564 S. 2 BGB
Da die Regelungen bezüglich des Eintrittsrechts in den Mietvertrag durch Ehegatten, Lebensgefährten, Mitmieter, usw. nach §§ 563 ff. BGB in diesem Fall ohne Bedeutung sind, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit den Erben fortgesetzt:
„Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.“
Das bedeutet: Sowohl der Erbe als auch der Vermieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des verstorbenen Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorliegen muss.
Es handelt sich um eine Musterformulierung, die als Grundlage für die Formulierung der eigenen außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter genutzt werden kann.
Inkl. 1-seitigen Hinweisen für den Vermieter. Eine Gewähr für die Wirksamkeit einer nicht durch uns geprüften oder konkret formulierten Kündigung wird nicht übernommen.
Lesen Sie zu diesem Thema auch: Versterben des Einzelmieters: Außerordentliche Kündigung möglich
Da die Regelungen bezüglich des Eintrittsrechts in den Mietvertrag durch Ehegatten, Lebensgefährten, Mitmieter, usw. nach §§ 563 ff. BGB in diesem Fall ohne Bedeutung sind, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit den Erben fortgesetzt:
„Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.“
Das bedeutet: Sowohl der Erbe als auch der Vermieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des verstorbenen Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorliegen muss.
Es handelt sich um eine Musterformulierung, die als Grundlage für die Formulierung der eigenen außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter genutzt werden kann.
Inkl. 1-seitigen Hinweisen für den Vermieter. Eine Gewähr für die Wirksamkeit einer nicht durch uns geprüften oder konkret formulierten Kündigung wird nicht übernommen.
Lesen Sie zu diesem Thema auch: Versterben des Einzelmieters: Außerordentliche Kündigung möglich
letzte Aktualisierung am 25.06.2024
1,5 Seiten + 1 Seite Erläuterungen
Relevant für
Wohnraum
Eigentumswohnung
Einfamilienhaus
Verwaltung
-
Tags
Erbe
Eintritt
Mietverhältnis
§ 564 BGB
Kündigungsmuster
Vermieterbund
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