Satzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Vermieterverein", nach Eintragung mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)". Vereinsjahr ist das Kalenderjahr, Sitz und Gerichtsstand ist Koblenz, bundesweit können Geschäftsstellen eingerichtet werden. Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Koblenz.

§ 2 Vereinszweck
I. Zweck ist, unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Interessen der Vermieter von Immobilien auf allen Gebieten der aus dieser Stellung entstehenden Beziehungen zu Mietern, Kommunen, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen und dadurch dazu beizutragen, das gegenseitige Verhältnis zwischen den Mietparteien und der Belange des Mieteigentums allgemein zu fördern. Insbesondere soll er die Vermieter durch Beratung unterstützen, fördern und zu satzungsbezogenen allgemeinbildenden Veranstaltungen zusammenführen.

II. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, die entweder Vermieter von Wohn-, Gewerberaum oder sonstigem Immobilienvermögen sind oder mit der Vermietung, Verwaltung oder Betreuung im satzungsgemäßen Begriff befasste natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften wie Hausverwalter, Architekten, Handwerker, Rechts- und Steuerberater, Sachverständige.

II. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch in Textform an den Vorstand zu richtenden Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, ist er nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Eine persönliche Haftung des einzelnen Mitgliedes gegenüber Gläubigern des Vereins ist ausgeschlossen.

III. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung, Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss. Der Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muss in Textform bis zum 30. September des Jahres zugegangen sein. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 4 II Satz 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann auch bei groben Verstößen eines Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Vereins (insbesondere gegen die Satzung sowie die Gebührenordnung) auf Beschluss des Vorstands erfolgen.

§ 4 Beitrag
I. Der Beitrag ist ein Regelbeitrag und ist im Voraus bis zum 31.1. bei vereinbartem Jahresbeitrag oder bis zum jeweiligen dritten Werktag eines Monats bei vereinbartem Monatsbeitrag im Einzugsverfahren zu entrichten. Der anfängliche anteilige Jahresbeitrag berechnet sich ab dem Monat nach Eintritt. Der Beitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand mit Wirkung zum Beginn des Folgejahres festgesetzt. Er berechtigt zur außergerichtlichen Beratung im satzungsgemäßen Sinne. Satzungsgemäße Leistungen sind gemäß einer vom Vorstand zu bestimmenden Gebührenordnung aufwandsersatzpflichtig, Auslagen sind zu erstatten.

II. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Vereinsorgane
Organe sind

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden als Präsident, seinem Stellvertreter und einem Kassenwart, der gleichzeitig die Funktion des Schriftführers übernimmt.

II. Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren mit der Zulässigkeit der Wiederwahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

III. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

IV. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl eines Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

V. Dem Vorstand obliegen insbesondere die Leitung, die Verwaltung und die Organisation der Leistungen für die Mitglieder mit der Berechtigung zum Abschluss entsprechender Verträge mit oder zur Gründung satzungsgemäßer Verwaltungsgesellschaften. Verwaltung und Organisation kann bei vorhandener Kostendeckung vom Vorstand an Dritte übertragen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung findet soweit erforderlich einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand per E-Mail einberufen. Soweit ein Mitglied nur eine Postanschrift mitgeteilt hat, erfolgt die Einberufung gegenüber diesem Mitglied durch einfachen Brief. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung nicht enthalten. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail bzw. der einfache Brief an die letzte dem Verein durch das jeweilige Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. Postadresse versandt wurde. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

II. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

IV. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

V. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Versammlung erfolgen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Antragsberechtigt sind nur der gesamte Vorstand gemeinsam oder mindestens ein Drittel der zum Antragszeitpunkt registrierten Mitglieder. Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses sind mindestens die Hälfte der registrierten Mitglieder und Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig. Liquidator ist der letzte Vorsitzende.