BGH Urteil

Mieterhöhung bei Indexmiete: Vermieter muss nicht vorrechnen

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 291/16
Urteil vom: 22.11.2017

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2017 (Az. VIII ZR 291/16) erfordert eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten. 

Die Erhöhungserklärung im konkreten Fall

Im konkreten Fall hatten die Vermieter die Miete mit der folgenden Formulierung erhöht: "Der maßgebliche Verbraucherpreisindex ist seit August 2006 von 94,2 Punkten auf 106,1 Punkte (Stand September 2013) gestiegen. […] Dies nehmen wir zum Anlass, die bisherige Miete von 690,00 € um (abgerundet) 85,00 € auf 775,00 € zu erhöhen. […].“.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dies für eine wirksame Erhöhung der Miete ausreichend. 

Gesetzliche Anforderungen an die Erhöhungserklärung bei Indexmiete

Gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB müsse eine Änderung der Miete nach Absatz 1 der Vorschrift durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei seien die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. 

Diesen gesetzlichen Anforderungen werde die Erklärung der Vermieter gerecht. Denn die Beklagten hätten in diesem Schreiben den Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, den aktuellen Index sowie den Betrag, um den sich die Miete erhöht sowie die künftig geschuldete Kaltmiete angegeben. Damit stünden dem Mieter alle notwendigen Angaben zur rechnerischen und inhaltlichen Nachprüfung der geforderten Mieterhöhung zur Verfügung.

Keine Angabe einzelner Rechenschritte erforderlich

Ein wirksames Mieterhöhungsbegehren erfordere bei der Indexmiete dagegen nicht, dass der Vermieter – über den eindeutigen und abschließenden Wortlaut des § 557b Abs. 3 BGB hinaus - zusätzlich angibt, welche prozentuale Veränderung sich aus den im Erhöhungsschreiben mitgeteilten Indexdaten ergibt. Es liege auch für den durchschnittlichen Mieter auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index.  

Ansonsten liefe es darauf hinaus, dass der Vermieter dem Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte „vorzurechnen“ hätte. Dafür gäbe es im Gesetz jedoch keine Grundlage. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber im Rahmen der Mietrechtsreformgesetze bei der Indexmiete eine Erweiterung der schon nach der Vorgängerregelung erforderlichen Angaben aus Gründen der Rechtssicherheit nur insoweit für erforderlich gehalten, als über die eingetretene Indexänderung hinaus nunmehr auch die geänderte Miete oder der Erhöhungsbetrag angegeben werden müsse.


Zum Volltext des Urteils


Mehr zum Thema:

Sie haben Fragen oder finden ein Urteil nicht?

Als Mitglied erhalten Sie kostenfreie telefonische Beratung in Sachen Mietrecht (ausgenommen Online-Mitgliedschaft). Im Gegensatz zu einer Versicherung helfen wir Ihnen auch wenn es zu spät ist, also ohne Wartezeit betreffend den Sachverhalt. Bundesweit, bereits ab 6 € im Monat. Aber auch als Nichtmitglied kann Ihnen unkompliziert geholfen werden.

Telefonische Beratung

Kostenlose Beratung ab Basis-Mitgliedschaft

Mitglieder-Hotline
*deutsches Festnetz
Nichtmitglieder-Hotline
*1,99 €/Min; mobil abweichend