BGH Urteil
Mieterhöhung bei Indexmiete: Vermieter muss nicht vorrechnen
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2017 (Az. VIII ZR 291/16) erfordert eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten.
Die Erhöhungserklärung im konkreten Fall
Im konkreten Fall hatten die Vermieter die Miete mit der folgenden Formulierung erhöht: "Der maßgebliche Verbraucherpreisindex ist seit August 2006 von 94,2 Punkten auf 106,1 Punkte (Stand September 2013) gestiegen. […] Dies nehmen wir zum Anlass, die bisherige Miete von 690,00 € um (abgerundet) 85,00 € auf 775,00 € zu erhöhen. […].“.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dies für eine wirksame Erhöhung der Miete ausreichend.
Gesetzliche Anforderungen an die Erhöhungserklärung bei Indexmiete
Gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB müsse eine Änderung der Miete nach Absatz 1 der Vorschrift durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei seien die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Diesen gesetzlichen Anforderungen werde die Erklärung der Vermieter gerecht. Denn die Beklagten hätten in diesem Schreiben den Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, den aktuellen Index sowie den Betrag, um den sich die Miete erhöht sowie die künftig geschuldete Kaltmiete angegeben. Damit stünden dem Mieter alle notwendigen Angaben zur rechnerischen und inhaltlichen Nachprüfung der geforderten Mieterhöhung zur Verfügung.
Keine Angabe einzelner Rechenschritte erforderlich
Ein wirksames Mieterhöhungsbegehren erfordere bei der Indexmiete dagegen nicht, dass der Vermieter – über den eindeutigen und abschließenden Wortlaut des § 557b Abs. 3 BGB hinaus - zusätzlich angibt, welche prozentuale Veränderung sich aus den im Erhöhungsschreiben mitgeteilten Indexdaten ergibt. Es liege auch für den durchschnittlichen Mieter auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index.
Ansonsten liefe es darauf hinaus, dass der Vermieter dem Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte „vorzurechnen“ hätte. Dafür gäbe es im Gesetz jedoch keine Grundlage. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber im Rahmen der Mietrechtsreformgesetze bei der Indexmiete eine Erweiterung der schon nach der Vorgängerregelung erforderlichen Angaben aus Gründen der Rechtssicherheit nur insoweit für erforderlich gehalten, als über die eingetretene Indexänderung hinaus nunmehr auch die geänderte Miete oder der Erhöhungsbetrag angegeben werden müsse.
Mehr zum Thema:
- Mehr zum Thema Mieterhöhung
- Muster zur Erhöhung einer Indexmiete
- BGH-Urteil vom 26.05.2021 (Az. VIII ZR 42/20): Vereinbarung und Erhöhung einer Indexmiete