BGH Urteil

Miete von Rauchwarnmeldern: Keine Betriebskosten

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 379/20
Urteil vom: 11.05.2022

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.05.2022 (Az. VIII ZR 379/20) entschieden.



Betriebskosten


Das Gericht führt zunächst allgemein aus, dass Betriebskosten gemäß § 1 BetrKV die Kosten seien, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.


Neben den gemäß § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich ausgenommenen Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten gehörten auch etwaige Kapital- und Finanzierungskosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.



Sonstige Betriebskosten


Aufwendungen, die nicht unter den in § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalog fielen, könnten aber als „sonstige Betriebskosten“ gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig sein.


Die Regelung in § 2 Nr. 17 BetrKV sei als Auffangtatbestand konzipiert und erfasse Aufwendungen des Vermieters, die der allgemeinen Definition in § 1 BetrKV entsprechen, aber entweder wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung nicht in den Katalog des § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV aufgenommen wurden oder dort nicht genannt werden konnten, weil sie aufgrund neuartiger technischer Entwicklungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht absehbar waren und erst später entstanden sind.



Rauchwarnmelder: Keine Umlagefähigkeit


Gemessen daran handele es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV.


Zwar sei die Ausstattungspflicht mit solchen Geräten erst infolge neuerer technischer und damit einhergehender rechtlicher Entwicklungen entstanden. Ihrem Wesen nach seien diese Kosten aber nicht als umlagefähige Betriebskosten einzustufen.


Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern fielen nämlich ausschließlich dann an, wenn der Vermieter sich - was allein in seiner Entscheidungsmacht stehe - dazu entschließe, die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumieten. Die Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern seien aber ebenfalls nicht umlagefähig.

Es ließe sich mit dem oben aufgezeigten in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers, dass Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören, nicht vereinbaren, wenn man die - vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte - Miete von Rauchwarnmeldern demgegenüber als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten einordnete.


Denn das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise - nicht nur im Fall der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern, sondern auch in anderen Fällen, in denen er das Mietobjekt mit bestimmten Einrichtungen zu versehen hätte - die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe.


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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022, Az. VIII ZR 379/20
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