Experten-Tipp
Briefkasten: Pflicht zur Bereitstellung durch Vermieter
Allgemein
Tipp 23 von 397
Tipp
Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben und erhalten. Diese allgemeine Verpflichtung kann sich auch auf Gegenstände außerhalb der eigentlichen Mietsache beziehen.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung bezieht sich auf den Briefkasten: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter einen solchen Briefkasten zur Verfügung zu stellen, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.
Das bedeutet, dass auch gefüllte DIN-A4-Umschläge hineinpassen müssen und der Briefkasten gegen das unerlaubte Herausnehmen eingeworfener Post gesichert ist.
Maßgeblich ist die Briekastennorm DIN EN 13724. Nach dieser Vorschrift beträgt die Breite des Einwurfschlitzes mindestens 230 mm bei Längseinwurf, mindestens 325 mm bei Quereinwurf.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung bezieht sich auf den Briefkasten: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter einen solchen Briefkasten zur Verfügung zu stellen, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.
Das bedeutet, dass auch gefüllte DIN-A4-Umschläge hineinpassen müssen und der Briefkasten gegen das unerlaubte Herausnehmen eingeworfener Post gesichert ist.
Maßgeblich ist die Briekastennorm DIN EN 13724. Nach dieser Vorschrift beträgt die Breite des Einwurfschlitzes mindestens 230 mm bei Längseinwurf, mindestens 325 mm bei Quereinwurf.
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