Experten-Tipp
Zeitmietvertrag: Befristung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf
Allgemein
Tipp 25 von 399
Tipp
In vielen Fällen wird im Mietvertrag lediglich wie folgt formuliert: „Das Mietverhältnis endet am 31.12.2020, ohne dass es gekündigt werden muss gemäß § 575 BGB. Das Mietverhältnis endet, weil der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will."
Es erfolgt also im Wesentlichen die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ohne eine Begründung Ihres konkreten Falls. Eine Wiederholung des Gesetzestextes ist aber nur dann ausreichend, wenn mitgeteilt wird, dass der Vermieter „die Räume als Wohnung für sich nutzen will‟ oder wenn der Vermieter erklärt, dass er die Räume nach Ablauf der Mietzeit „einem Arbeitnehmer“ überlassen möchte.
Die Verwendungsabsicht ist ansonsten über den Gesetzeswortlaut hinaus zu konkretisieren. Anzugeben ist ein konkreter, von anderen unterscheidbarer Lebenssachverhalt, der es erlaubt, die Erheblichkeit der Gründe und deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ist Eigennutzung geplant, genügt die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Nutzer.
Es erfolgt also im Wesentlichen die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ohne eine Begründung Ihres konkreten Falls. Eine Wiederholung des Gesetzestextes ist aber nur dann ausreichend, wenn mitgeteilt wird, dass der Vermieter „die Räume als Wohnung für sich nutzen will‟ oder wenn der Vermieter erklärt, dass er die Räume nach Ablauf der Mietzeit „einem Arbeitnehmer“ überlassen möchte.
Die Verwendungsabsicht ist ansonsten über den Gesetzeswortlaut hinaus zu konkretisieren. Anzugeben ist ein konkreter, von anderen unterscheidbarer Lebenssachverhalt, der es erlaubt, die Erheblichkeit der Gründe und deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ist Eigennutzung geplant, genügt die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Nutzer.
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