Experten-Tipp

Lastschrift: Umfang zugunsten des Vermieters

Allgemein
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Tipp
In der Regel verpflichtet sich der Mieter im Mietvertrag, die Gesamtmiete auf ein vom Vermieter benanntes Konto zu zahlen. Alternativ kann der Mieter den Vermieter auch zum Lastschrifteinzug ermächtigen, diese Möglichkeit sehen etwa auch unsere Vertragsmuster vor.

Wie weit darf die erteilte Einzugsermächtigung zu Gunsten des Vermieters aber gehen? Nach der Rechtsprechung darf sie sich nur auf die Miete und die Betriebskostenvorauszahlung beschränken, also insbesondere nicht auf Betriebskostennachzahlungen beziehen.

Miete und Betriebskosten sind in der Regel in gleichbleibender Höhe und regelmäßig fällig, so dass dem Mieter die „Planungshoheit“ über sein Konto verbleibt. Außerdem hat er die Möglichkeit einzelne Lastschrifteinzüge, die er für unberechtigt hält, zu widerrufen. Damit liegt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.

Soweit nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist, kann der Mieter die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug nicht ohne besondere Gründe insgesamt zurückziehen.
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