Experten-Tipp

Schadensersatzforderungen des Vermieters: Verjährungsfrist von 6 Monaten verlängerbar?

Ende Mietverhältnis
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Die Verlängerung der der kurzen 6-monatigen Verjährungsfrist nach § 548 BGB für Schäden an der Mietsache ist schwierig. 

Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist möglich, muss aber individualvertraglich erfolgen und ist daher in der Regel nicht in Mietvertragsformularen möglich.

BGH, Urteil vom 15.03.2006, AZ. VIII ZR 123/05, Rdnr. 13:
„Schließlich hat der Vermieter die Möglichkeit, für den Fall einer vorzeitigen Rückgabe der gemieteten Wohnung bereits im Mietvertrag oder durch nachträgliche Vereinbarung mit dem Mieter die kurze Verjährungsfrist des § 548 I BGB in den Grenzen des § 202 II BGB zu erschweren, um damit Ersatzansprüche auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen zu können.“.

BGH, Urteil vom 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17, Rdnr. 38:
„Den obigen Erwägungen steht auch nicht etwa – wie die Revision offenbar meint – die Entscheidung des Senats vom 15.3.2006 (NJW 2006, 1588 = NZM 2006, 503 Rn. 13) entgegen. Soweit der Senat an der zitierten Stelle ausgeführt hat, der Vermieter habe in den Grenzen des § 202 II BGB die Möglichkeit, bereits im Mietvertrag oder durch nachträgliche Vereinbarung die kurze Verjährung zu erschweren, bezog sich dies auf eine mögliche individualvertragliche Vereinbarung der Mietparteien. Soweit die damaligen Ausführungen darüber hinaus so verstanden werden könnten, der Senat habe damit auch eine diesbezügliche formularvertragliche Regelung für bedenkenfrei erachtet, hält der Senat daran nicht fest.“.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass ein gewisser Ansatzpunkt für eine einvernehmliche Fristverlängerung der Geltendmachung der Schäden besteht, wenn sich nachweisen ließe, dass mit dem Mieter konkret darüber gesprochen und verhandelt wurde.
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