Experten-Tipp
Schadensersatzforderungen des Vermieters: Verjährungsfrist von 6 Monaten verlängerbar?
Ende Mietverhältnis
Tipp 43 von 397
Tipp
Die Verlängerung der der kurzen 6-monatigen Verjährungsfrist nach § 548 BGB für Schäden an der Mietsache ist schwierig.
Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist möglich, muss aber individualvertraglich erfolgen und ist daher in der Regel nicht in Mietvertragsformularen möglich.
BGH, Urteil vom 15.03.2006, AZ. VIII ZR 123/05, Rdnr. 13:
BGH, Urteil vom 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17, Rdnr. 38:
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass ein gewisser Ansatzpunkt für eine einvernehmliche Fristverlängerung der Geltendmachung der Schäden besteht, wenn sich nachweisen ließe, dass mit dem Mieter konkret darüber gesprochen und verhandelt wurde.
Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist möglich, muss aber individualvertraglich erfolgen und ist daher in der Regel nicht in Mietvertragsformularen möglich.
BGH, Urteil vom 15.03.2006, AZ. VIII ZR 123/05, Rdnr. 13:
BGH, Urteil vom 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17, Rdnr. 38:
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass ein gewisser Ansatzpunkt für eine einvernehmliche Fristverlängerung der Geltendmachung der Schäden besteht, wenn sich nachweisen ließe, dass mit dem Mieter konkret darüber gesprochen und verhandelt wurde.
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