Schönheitsreparaturen sind nach einer älteren gesetzlichen Definition (§ 28 II. Berechnungsverordnung) das “Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen”.
Schönheitsreparaturen sind folglich beispielsweise das Entfernen von Tapeten, das Neutapezieren und die Neulackierung von Türzargen. Es handelt sich um Arbeiten, die der Beseitigung typischer Gebrauchsspuren dienen, weder aufwendig noch durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters erforderlich geworden sind. Das bedeutet nach der Rechtsprechung für einen Fußboden, der mit einem Teppichbelag versehen ist auch, dass der Teppich einer Grundreinigung zu unterziehen ist.
Sind die Abnutzungserscheinungen dagegen auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen, liegt eine Sachbeschädigung vor, die entweder vom Mieter oder vom Vermieter zu vertreten sein kann. Liegt der Ursprung beim Mieter, haftet er für eine Sachbeschädigung als Eigentumsverletzung gegenüber dem Vermieter.
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