Experten-Tipp

Tierhaltung: Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung

Allgemein
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Tipp
Im Gesetz findet sich hinsichtlich der Tierhaltung in der Mietwohnung keine ausdrückliche Regelung. Einigkeit besteht darüber, dass es diesbezüglich im privatrechtlichen Bereich immer auf das individuelle Rechtsverhältnis und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Denn hinsichtlich der Haltung von Haustieren in der Mietwohnung treffen oftmals stark auseinandergehende Ansichten des Mieters und Vermieters aufeinander. Während der Vermieter insbesondere daran interessiert ist, Störungen der anderen Mieter durch die Haustierhaltung oder Schäden an seinem Eigentum bzw. dem Mietobjekt zu vermeiden, stellt die Tierhaltung in der Mietwohnung für den Mieter eine Bereicherung des persönlichen Lebens dar und unterfällt in dieser Hinsicht dessen Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.

In gewissem Umfang ist die Haltung eines Tieres in der Mietwohnung daher unter den Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache i.S.d. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu fassen.

Dies kann aber nicht grenzenlos erfolgen, da den Interessen des Mieters Interessen des Vermieters oder anderer Personen gegenüberstehen können.
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