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In der Vorweihnachtszeit kommt vermehrt die Frage auf, ob der Vermieter dem Mieter das Anbringen von Weihnachtsdekoration, insbesondere Beleuchtung, untersagen oder eine Einschränkung verlangen kann. Grundsätzlich ist dies nicht möglich.

Dem Mieter ist das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung in den Innenräumen, dem Fenster, und an den Balkonen gestattet. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verwendung von Beleuchtungselementen inzwischen eine weit verbreitete Sitte ist, die zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.

Das Amtsgericht Eschweiler führt beispielsweise in seinem Urteil vom 01.08.2014 (Az. 26 C 43/14) aus, dass Beleuchtungsinstrumente von allen gesellschaftlichen Schichten anerkannt sind und der Vermieter diese daher zu dulden habe. Das Landgericht Berlin stellt mit Urteil vom 01.06.2010 (Az. 65 S 390/09) fest, dass es üblich ist, in der Zeit vor und nach Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Selbst wenn man das Anbringen solcher Beleuchtung daher als Pflichtverletzung des Mietvertrages einstuft, stellt sich diese als so geringfügig dar, dass sie weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigt.

Ausnahmen werden nur dann zugelassen, wenn „konkrete Interessen“ des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigt werden. Diese Grenze dürfte jedenfalls dann überschritten sein, wenn bei Dunkelheit der dauerhafte Betrieb (ab 22 Uhr nachts) im Schlafzimmer ein erhebliches Gefühl der Lästigkeit hervorruft. Es kann nach Urteil des LG Wiesbaden vom 19.12.2001 (Az. 10 S 46/01) nicht erwartet werden, die Lichteinwirkungen durch Rollladen oder das Anbringen von Gardinen auf das zumutbare Maß abzusenken. Zu beachten ist in einem solchen Fall, dass andere Mieter zur Minderung der Miete für den Zeitraum des störenden Lichteinfalls berechtigt sein können.

Außerhalb der Weihnachtszeit muss der Vermieter die Beleuchtung durch Lichterketten aber unter Umständen nicht dulden. So geht das Landgericht Köln mit Beschluss vom 11.02.2008 (Az. 29 T 205/06) davon aus, dass eine hell weiß-bläulich leuchtende LED-Kette am Balkongeländer eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes darstellt, da der optische Gesamteindruck verändert wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Lichterkette bei Dunkelheit schon von Weitem erkennbar ist. Argumente hinsichtlich Einbruchschutz werden nicht zugelassen, da effektivere und weniger störende Mittel existieren, beispielsweise das Anbringen eines Bewegungsmelders.
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