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Tipp
Rückläufig, aber dennoch regelmäßig vorhanden, ist Beratungsbedarf hinsichtlich sog. Mietnomaden.

Bei Mietnomaden handelt es sich um Mieter, die dauerhaft sowie nachhaltig, also planmäßig, und oft verbunden mit strafrechtlich relevanter Absicht, Mietzahlungen nicht leisten. Es handelt sich um Personen, die bereits mehrfach zu Beginn des Mietverhältnisses und dann regelmäßig nicht bereit sind, ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Erkennbar kann dies vorab sein, wenn die Mietinteressenten nicht in der Lage sind, eine Mietsicherheit zu leisten oder die Bonitätsabfragen negativ sind.

Sobald ein Zahlungsverzug von zwei aufeinanderfolgenden Mieten vorliegt, sollte unverzüglich die fristlose Kündigung gegenüber dem säumigen Mieter ausgesprochen werden. Bis der Mietnomade durch den Gerichtsvollzieher zwangsgeräumt wurde, können jedoch durchaus 6 Monate vergehen – auch wenn die Gerichte gesetzlich gehalten sind, in solchen Fällen zügig zu arbeiten.

Auch der Gesetzgeber hat das Problem des Mietnomadentums erkannt und im Jahr 2013 neue prozessuale Möglichkeiten geschaffen. So kann das Gericht von sich aus oder nach Antrag durch den klagenden Vermieter bei einer Räumungs- und Zahlungsklage anordnen, dass für die nach Rechtshängigkeit der Klage fälligen Mieten Sicherheit zu leisten ist. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann die Räumung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden. So sollen endgültige Forderungsausfälle bei langen Hauptsacheverfahren verhindert werden, da weitere Rückstände nicht entstehen können. Ein solches Zusatzverfahren ist häufig nicht notwendig, da sich Mietnomaden gegen Räumungsklagen nicht verteidigen und das Gericht daher in wenigen Wochen ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlässt.

Sobald ein Räumungs- und Zahlungstitel (Urteil) erwirkt und der sog. Mietnomade durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz der Wohnung ausgewiesen wurde, können die entstandenen Kosten ebenfalls zwangsvollstreckt werden.

Oft sind die Mietnomaden zwar zahlungsunfähig und/oder geben im Anschluss die Vermögensauskunft ab (früher eidesstattliche Versicherung), der Zahlungstitel bleibt jedoch 30 Jahre gültig, wenn keine Restschuldbefreiung beantragt und bewilligt wird. Die Zahlungsfähigkeit sollte also überwacht werden und bei Änderung der finanziellen Lage ein erneuter Vollstreckungsversuch hinsichtlich der Geldforderungen unternommen werden.

Viele unserer Mitglieder nehmen auch unsere günstigen Konditionen bei unseren Partnern wahr. So kann etwa eine Rechtsschutzversicherung oder die Absicherung gegen Mietausfall davor schützen, durch die rechtswidrig ausbleibenden Mieteinnahmen selbst in finanzielle Schieflage zu geraten.

Wir raten unseren Mitgliedern stets, vor Abschluss des Mietvertrages zunächst einen persönlichen Eindruck der Mietinteressenten zu gewinnen. Von der Unterzeichnung des Vertrages sollte eine sog. Selbstauskunft verlangt werden, in der der Interessent beispielsweise Angaben über seine Vermögenssituation macht.

Soweit hier falsche Angaben gemacht werden, kann der Mietvertrag zusätzlich zu der Kündigung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Unbedingt zu empfehlen ist auch die Einholung einer Bonitätsauskunft, anhand derer geprüft werden kann, ob es bei dem Mietinteressenten in der Vergangenheit bereits zu einem Zahlungsausfall gekommen ist.

Falls der Vormieter bekannt ist, kann auch bei diesem nachgefragt werden, ob Zahlungsrückstände oder -ausfälle bei dem Interessenten gegeben waren. Zusammen mit der ersten Zahlung der Rate der Mietsicherheit oder der ersten Miete ergibt sich eine relative Sicherheit.
  • Mietnomaden

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