Experten-Tipp
Betriebskosten: Ausasten von Bäumen umlegbar
Allgemein
Tipp 24 von 399
Tipp
Zu den Betriebskosten zählen nach § 1 Abs. 1 BKVO nur die laufend entstehenden Kosten.
Das Erfordernis der laufend entstehenden Kosten ist erfüllt, wenn ein regelmäßiger Rückschnitt erforderlich ist bzw. das Totholz regelmäßig aus den Bäumen entfernt werden muss.
Nach § 2 Nr. 10 BKVO sind die Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umlegbar. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der BKVO sind ausdrücklich auch das Schneiden und Ausasten von Bäumen umlagefähig.
Hierzu der Nachweis aus der Drucksache des Bundesrats 568/03:
„Nummer 10 regelt die Kosten der Gartenpflege und entspricht unverändert den Formulierung aus Nummer 10 der Anlage 3 zur II. BV. Hierzu gehört auch das Schneiden und Ausasten von Bäumen. Eine entsprechende Klarstellung im Verordnungstext ist nicht erforderlich.".
Ebenso hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 27. 9. 2000 (Az. 207 C 213/00) entschieden: „Bei einem Entasten eines Baumes sowie dem Fällen eines von mehreren Bäumen liegt in der Regel eine Pflegemaßnahme vor, deren Kosten nach Anl. 3 Nr. 10 zu § 27 der II. BerechnungsVO als Betriebskosten umlagefähig sind.“
Das Erfordernis der laufend entstehenden Kosten ist erfüllt, wenn ein regelmäßiger Rückschnitt erforderlich ist bzw. das Totholz regelmäßig aus den Bäumen entfernt werden muss.
Nach § 2 Nr. 10 BKVO sind die Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umlegbar. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der BKVO sind ausdrücklich auch das Schneiden und Ausasten von Bäumen umlagefähig.
Hierzu der Nachweis aus der Drucksache des Bundesrats 568/03:
„Nummer 10 regelt die Kosten der Gartenpflege und entspricht unverändert den Formulierung aus Nummer 10 der Anlage 3 zur II. BV. Hierzu gehört auch das Schneiden und Ausasten von Bäumen. Eine entsprechende Klarstellung im Verordnungstext ist nicht erforderlich.".
Ebenso hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 27. 9. 2000 (Az. 207 C 213/00) entschieden: „Bei einem Entasten eines Baumes sowie dem Fällen eines von mehreren Bäumen liegt in der Regel eine Pflegemaßnahme vor, deren Kosten nach Anl. 3 Nr. 10 zu § 27 der II. BerechnungsVO als Betriebskosten umlagefähig sind.“
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