Experten-Tipp
Kündigungserklärung per E-Mail oder Fax
Allgemein
Tipp 7 von 397
Tipp
Für die Kündigung ist nach § 568 BGB die sog. Schriftform vorgeschrieben.
Die Kündigung muss persönlich unterschrieben beim Mieter eingehen (§ 126 BGB). Das bedeutet: Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist rechtlich unwirksam.
Die Kündigung durch die sog. elektronische Form spielt bisher praktisch keine Rolle, da einer E-Mail dann eine sog. qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz beigefügt und der Mieter mit dem entsprechenden Empfang einverstanden sein muss.
Die Kündigung muss persönlich unterschrieben beim Mieter eingehen (§ 126 BGB). Das bedeutet: Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist rechtlich unwirksam.
Die Kündigung durch die sog. elektronische Form spielt bisher praktisch keine Rolle, da einer E-Mail dann eine sog. qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz beigefügt und der Mieter mit dem entsprechenden Empfang einverstanden sein muss.
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