Diese ist grundsätzlich zulässig. Die Lagerung des anfallenden eigenen Mülls bis zur Entsorgung gehört nach der Rechtsprechung zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese bejaht dies ausdrücklich in Bezug auf das Aufstellen einer blauen Tonne in Einfamilienhäusern. Allerdings wird auch angedeutet, dass eine Lagerung im Bereich hinter dem Haus verlangt werden kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Entscheidung stand:
„Die örtlichen Verhältnisse lassen eine getrennte Erfassung des Papiermülls auf dem Grundstück zu. Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin ursprünglich ins Auge gefassten vorderen Grundstücksbereich tatsächlich um öffentlichen Grund handelt, bzw. ob die in Rede stehende Fläche aus feuerschutzrechtlichen Gründen freizuhalten ist.
Denn jedenfalls ist es der Klägerin unbenommen, die Altpapiertonne im hinteren Grundstücksbereich, also auf der Terrasse oder im Garten aufzustellen. Hierzu ist die Klägerin mietvertraglich berechtigt. Insoweit hat das AG Hamburg-Blankenese bereits in seinem Urteil vom 19.5.1999 zum Aktenzeichen 509 C 445/99 festgestellt, dass die Aufstellung von Biotonnen auf der Terrasse eines gemieteten Einfamilienhauses vom mietvertraglich gewährten Gebrauch gedeckt ist, vgl. AG Hamburg-Blankenese, WuM 2000, S. 181. Für die „blaue Tonne“ zur Altpapierentsorgung kann insoweit nichts anderes gelten."
Quelle: AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 06.11.2009 - 518 C 244/09
Eine abmahnfähige Pflichtverletzung wird sich in jedem Fall dann ergeben, wenn der Mieter dadurch gegen seine Obhutspflicht verstößt. Das bedeutet beispielsweise: Müll verteilt sich auf dem Grundstück oder bis zu den Nachbarn, Tiere und Ungeziefer werden angezogen, Brandgefahr.