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Kündigung wegen länger zurückliegendem Zahlungsverzug

Allgemein
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Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Urteil vom 13.07.2016 zu Az. VIII ZR 296/15 entschieden, dass § 314 Abs. 3 BGB, der eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, wozu auch das Mietverhältnis gehört, nur für zulässig erachtet, wenn diese innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, im Wohnraummietrecht nicht anwendbar ist.

Der BGH führt aber weiter aus: „Es war allerdings seit Langem anerkannt, dass eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung Rechtsfolgen nach sich zieht, etwa in der Weise, dass es bei Kündigungstatbeständen, die auf eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung abstellen, angesichts einer längeren Kündigungsverzögerung an einer solchen Unzumutbarkeit und somit an einem durchgreifenden Kündigungsgrund fehlen kann. Ebenso stand und steht außer Frage, dass eine fristlose Kündigung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände treuwidrig, insbesondere verwirkt sein kann.“.

Eine späte Kündigung wegen Zahlungsverzug wird also insbesondere dann unbegründet sein, wenn ein längerer Zeitraum verstrichen ist und es seitdem auch keine weiteren Rückstände mehr gegeben hat.

Außerdem könnte eine sog. Verwirkung vorliegen. Die Verwirkung eines Rechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass zu dem Umstand des Zeitablaufs (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH VIII ZR 162/09 RN. 66).
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