Experten-Tipp
Zeitmietvertrag: Mieter kann vor Ablauf der Befristung Auskunft verlangen
Ende Mietverhältnis
Tipp 363 von 404
Tipp für Mitglieder
Ihr Mieter kann bei einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB ab vier Monaten vor Ablauf der Befristung vom Ihnen als Vermieter die Auskunft innerhalb eines Monats verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht.
Tritt der Grund der Befristung e...
Bitte loggen Sie sich ein, um diesen Artikel anzusehen.
Sie haben Fragen?
Als Mitglied erhalten Sie kostenfreie telefonische Beratung im Mietrecht (ausgenommen Online-Klasse). Im Gegensatz zu einer Versicherung helfen wir Ihnen auch ohne Wartezeit, gleich nach Ihrer Registrierung. Bundesweit, bereits ab 6 € im Monat. Aber auch als Nichtmitglied kann Ihnen unkompliziert geholfen werden.