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Tipp
Gelegentlich kommt die Frage auf, ob Mietverhältnisse immer schriftlich vereinbart werden müssen. Mündliche Mietverträge sind insbesondere innerhalb der Familie, zwischen Freunden und Studenten nicht unüblich.

Die kurze Antwort lautet: Auch mündliche Mietverträge sind wirksam, es gilt die grundsätzliche zivilrechtliche Formfreiheit. Voraussetzung ist lediglich eine Einigung über die Mietparteien, die Wohnung, den Mietpreis und den Mietbeginn.

Allerdings: Wird ein zeitlich befristeter Mietvertrag für eine längere Zeit (also Befristung) als ein Jahr vereinbart, ist gemäß § 550 BGB die Schriftform erforderlich. Wird sie nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Dem Vermieter bringt die mündliche Vereinbarung jedoch immer Nachteile, da dann die sonst abdingbaren gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Ist beispielsweise über die Nebenkosten nicht (nachweisbar) gesprochen worden, gelten sie mit der Mietzahlung als abgegolten. Auch die Kaution muss nur gestellt werden, wenn dies vereinbart wurde. Als weiteres Beispiel sind die Schönheitsreparaturen zu nennen, die ohne Abwälzung auf den Mieter der Vermieter zu tragen hat.

Zusätzlich zu diesen rechtlichen Nachteilen lässt sich ein mündlicher Vertrag praktisch ungleich schwerer nachweisen. Es sollte daher immer auf die Anwesenheit von möglichst neutralen Zeugen geachtet werden. Die Empfehlung lautet aber ganz klar, Mietverhältnisse nur schriftlich einzugehen, zumal dann insbesondere auch aktuelle Rechtsprechung für den Verwender berücksichtigt werden kann.
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