Experten-Tipp

Kündigungswiderspruch: Folgen der verspäteten Erklärung durch den Mieter

Ende Mietverhältnis
Tipp 44 von 384
Tipp
Der Mieter hat trotz Belehrung über das Ausbleiben des Widerspruchs in der Kündigung nicht fristgerecht Widerspruch erhoben:

Maßgebliche Vorschrift ist § 574b Abs. 2 BGB: „Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.“.


Wird der Widerspruch also nicht fristgerecht erhoben, ist er nur unwirksam, wenn der Vermieter sich auf die Verspätung beruft. Der Hinweis nach § 568 Abs. 2 kann im Kündigungsschreiben oder auch danach in gesondertem Schreiben erfolgen.

Die Verspätung tritt also nicht automatisch ein, sondern muss von Ihnen im Falle eines verspäteten Widerspruchs geltend gemacht werden bzw. der Widerspruch aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Tun Sie dies, ist der Widerspruch aber unwirksam, also nicht wirksam erhoben.

  • Widerspruch
  • Kündigung
  • § 574 BGB
  • § 574b BGB
  • Härtfall
  • soziale Härte
  • Fortsetzung

Sie haben Fragen?

Als Mitglied erhalten Sie kostenfreie telefonische Beratung im Mietrecht (ausgenommen Online-Klasse). Im Gegensatz zu einer Versicherung helfen wir Ihnen auch ohne Wartezeit, gleich nach Ihrer Registrierung. Bundesweit, bereits ab 6 € im Monat. Aber auch als Nichtmitglied kann Ihnen unkompliziert geholfen werden.

Telefonische Beratung

Kostenlose Beratung ab Basis-Mitgliedschaft

Mitglieder-Hotline
*deutsches Festnetz
Nichtmitglieder-Hotline
*1,99 €/Min; mobil abweichend