Experten-Tipp
Kündigungswiderspruch: Folgen der verspäteten Erklärung durch den Mieter
Maßgebliche Vorschrift ist § 574b Abs. 2 BGB: „Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.“.
Wird der Widerspruch also nicht fristgerecht erhoben, ist er nur unwirksam, wenn der Vermieter sich auf die Verspätung beruft. Der Hinweis nach § 568 Abs. 2 kann im Kündigungsschreiben oder auch danach in gesondertem Schreiben erfolgen.
Die Verspätung tritt also nicht automatisch ein, sondern muss von Ihnen im Falle eines verspäteten Widerspruchs geltend gemacht werden bzw. der Widerspruch aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Tun Sie dies, ist der Widerspruch aber unwirksam, also nicht wirksam erhoben.