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Tipp 67 von 384
Tipp für Mitglieder
Nach der gesetzlichen Regelung in § 573b BGB können nur nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume (z.B. Keller- und Abstellräume, Waschküchen oder auch kleine Schuppen/Gartenhäuschen) einzeln gekündigt werden. Eine Teilkündigung einzelner Räume der...
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  • Teilkündigung
  • BGB
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