Experten-Tipp

Schadensersatz durch Mieter nach Auszug

Allgemein
Tipp 5 von 384
Tipp
Grundsätzlich hat der Mieter Schadensersatz zu leisten, wenn eine über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende Beschädigung der Mietsache eintritt.

Voraussetzung ist allerdings ein schuldhaftes Verhalten des Mieters. Neben Vorsatz haftet der Mieter auch bei Fahrlässigkeit. Dieses dürfte beispielsweise bei Beschädigung des Waschbeckens gegeben sein. Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist im Rahmen des sog. Vorteilsausgleichs allerdings ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, da immer nur der anteilige Zeitwert des beschädigten Gegenstandes im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lebensdauer als Schadenersatz zu zahlen ist. Bei Sanitärobjekten rechnet man im Allgemeinen mit einer wirtschaftlichen Lebensdauer von ca. 30 Jahren. Wenn das Waschbecken erst 4 Jahre alt war, muss der Mieter ca. 85 % des Kaufpreises ersetzen.

Wenn keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, ist fraglich, ob eine bloße optische Beeinträchtigung einen Schaden darstellt.
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