Allgemein
Tipp 10 von 397
Tipp
Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Mieter ist zu berücksichtigen, dass bei Beschädigung gebrauchter Sachen, die durch eine Reparatur nicht beseitigt werden können und ersetzt werden müssen, immer ein sog. Abzug "Neu für Alt" vorgenommen werden muss.
Ist eine Reparatur möglich, sind die Reparaturkosten ohne Abzug zu ersetzen.
Durch den Abzug "Neu für Alt" sollen die Vorteile ausgeglichen werden, die der Geschädigte deshalb erlangt, weil er anstelle der alten Sache nunmehr einen neuen Gegenstand erhält. Es wird von der Rechtsprechung also darauf geachtet, dass bei dem Geschädigten keine Wertverbesserung eintritt.
Zur Bezifferung ist die gewöhnliche Lebensdauer des beschädigten Gegenstandes zu ermitteln. Die Höhe des Abzugs orientiert sich am Verhältnis des Alters der beschädigten Sache zur Gesamtnutzungszeit dieser Sache. Dies ist mitunter schwierig, weil dafür keine allgemein verbindlichen Regelungen existieren.
Beträgt die gewöhnliche, mutmaßliche Lebensdauer eines Gegenstands beispielsweise ca. 10 Jahre und wird der Gegenstand nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beschädigt, so kann der Geschädigte 50 % der Neuanschaffungskosten als Schadensersatz verlangen.
Die Ersatzpflicht des Mieters kann sich bei Anwendung dieser Grundsätze sogar auf Null reduzieren.
Ist eine Reparatur möglich, sind die Reparaturkosten ohne Abzug zu ersetzen.
Durch den Abzug "Neu für Alt" sollen die Vorteile ausgeglichen werden, die der Geschädigte deshalb erlangt, weil er anstelle der alten Sache nunmehr einen neuen Gegenstand erhält. Es wird von der Rechtsprechung also darauf geachtet, dass bei dem Geschädigten keine Wertverbesserung eintritt.
Zur Bezifferung ist die gewöhnliche Lebensdauer des beschädigten Gegenstandes zu ermitteln. Die Höhe des Abzugs orientiert sich am Verhältnis des Alters der beschädigten Sache zur Gesamtnutzungszeit dieser Sache. Dies ist mitunter schwierig, weil dafür keine allgemein verbindlichen Regelungen existieren.
Beträgt die gewöhnliche, mutmaßliche Lebensdauer eines Gegenstands beispielsweise ca. 10 Jahre und wird der Gegenstand nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beschädigt, so kann der Geschädigte 50 % der Neuanschaffungskosten als Schadensersatz verlangen.
Die Ersatzpflicht des Mieters kann sich bei Anwendung dieser Grundsätze sogar auf Null reduzieren.
"Der Abzug “neu für alt” hat als Regulativ der in § 249 BGB definierten Schadensersatzpflicht die Funktion sicherzustellen, dass der Geschädigte nicht von Wertverbesserungen profitiert, die ein Ersatzgegenstand wegen seiner im Vergleich mit dem beschädigten Objekt längeren Lebensdauer für ihn mit sich bringt. Er soll sich insoweit nicht auf Kosten des Schädigers bereichern (grundlegend BGHZ 30, 29, 31 ff).
Wird eine alte, bereits teilweise abgenutzte Sache durch eine neue ersetzt, erlangt der Geschädigte nicht nur einen Vorteil durch den Mehrwert der Ersatzsache selbst, sondern auch im Hinblick auf die ebenfalls von der Ersatzpflicht des Schädigers umfassten Arbeiten und Zusatzleistungen, die erbracht werden müssen, damit die neue Sache ebenso verwendungsfähig ist, wie es die alte war.
Deshalb ist anerkannt, dass sich der Abzug “neu für alt” außer auf die Sachkosten einer Schadensbehebung auch auf den Aufwand erstrecken muss, der begleitend notwendig ist, um die Ersatzsache ihrer Funktion zuzuführen (BGH VersR 1996, 767, 768; BGH NJW 1997, 2879, 2880)."
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.06.2003, Az. 5 U 192/03
Wird eine alte, bereits teilweise abgenutzte Sache durch eine neue ersetzt, erlangt der Geschädigte nicht nur einen Vorteil durch den Mehrwert der Ersatzsache selbst, sondern auch im Hinblick auf die ebenfalls von der Ersatzpflicht des Schädigers umfassten Arbeiten und Zusatzleistungen, die erbracht werden müssen, damit die neue Sache ebenso verwendungsfähig ist, wie es die alte war.
Deshalb ist anerkannt, dass sich der Abzug “neu für alt” außer auf die Sachkosten einer Schadensbehebung auch auf den Aufwand erstrecken muss, der begleitend notwendig ist, um die Ersatzsache ihrer Funktion zuzuführen (BGH VersR 1996, 767, 768; BGH NJW 1997, 2879, 2880)."
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.06.2003, Az. 5 U 192/03
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