Experten-Tipp

Haftung des Mieters für Schäden an Allgemeinflächen bei Einzug

Beginn Mietverhältnis
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Tipp
Den Mieter trifft die schuldrechtliche Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag nach § 241 Abs. 1 BGB, bei Einzug in ein Gebäude keine Beschädigungen an den nicht vermieteten, allgemein für alle zugänglichen Gebäudeteilen wie Treppenhaus oder Aufzugsanlage zu verursachen. 

Nimmt der Mieter zum Einzug die Hilfe dritter Personen in Anspruch, haftet er gemäß § 278 BGB für die von diesen Personen schuldhaft erfolgte Verletzung der Verpflichtungen des § 241 Abs. 2 BGB.
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