Instanz-Urteil im Mietrecht

Corona: Eigentümerversammlung kann abzusagen sein

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen:
Urteil vom: 14.04.2021

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 29.03.2021 (Az. 2-13 T 7/21) im Rahmen einer summarischen Ãœberprüfung des Sachverhalts entschieden, dass aufgrund einer Coronaschutzverordnung ein Anspruch auf Absage einer Wohnungseigentümerversammlung bestehen kann.   

Versammlung nicht zumutbar

Bestünden zum Zeitpunkt der geplanten Versammlung objektiv Unsicherheiten, ob die Durchführung gemäß geltender Verordnung zulässig sei oder die Teilnehmer sich ordnungswidrig verhielten, sei die Versammlung nicht zumutbar. Auf den Zeitpunkt der Einladung komme es nicht an.

Unklare Rechtslage

Im konkreten Fall könne zwar als Ausnahmetatbestand einschlägig sein, dass es sich um eine Zusammenkunft aus geschäftlichen Gründe handele. Allerdings sei die Formulierung völlig unbestimmt.

Die Auslegungshinweise der hessischen Ministerien äußerten sich zur Einordnung der Eigentümerversammlung nicht, auch wenn dort pauschal Eigentümerversammlungen als zulässig angesehen würden. Ein Blick in die Hinweise anderer Bundesländer zeige, dass es alles andere als eindeutig sei, ob eine Eigentümerversammlung eine geschäftliche Zusammenkunft darstelle. Die Auslegungshinweise in Schleswig-Holstein sähen eine Eigentümerversammlung ausdrücklich als zulässig an, da es sich um eine Versammlung „aus geschäftlichen Gründen“ handele. Demgegenüber finde sich in den Auslegungshinweisen der Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz ausdrücklich die Aussage, dass Eigentümerversammlungen unzulässig seien, obwohl die dortige Verordnung insoweit wortgleich mit der hessischen Verordnung „Zusammenkünfte aus geschäftlichem, beruflichen oder dienstlichen Anlässen“ erlaube.

Risiko rechtswidrigen Verhalts

Wenn aufgrund unklarer Rechtslage für die Teilnehmer die Gefahr bestehe, sich ordnungswidrig zu verhalten, müssten diese ein derartiges Risiko nicht auf sich nehmen. Das Teilnahmerecht der Eigentümer sei bereits dann verletzt, wenn sie objektiv nachvollziehbar befürchten müssen, sich nicht entsprechend der geltenden Gesetzeslage zu verhalten, wenn sie an einer Eigentümerversammlung teilnehmen, zumal wenn die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens drohe. Denn dann bestehe aus Sicht der Eigentümer das Dilemma sich zwischen rechtskonformen Verhalten und der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, auf der über die Verwaltung ihres Eigentums entschieden werde, eine Wahl treffen zu müssen. Dies könne von den Eigentümern nicht verlangt werden.

Da offenbar selbst bei identischem Verordnungstext bei den Verordnungsgebern keine einheitliche Vorstellung vorhanden sei, was von diesem Ausnahmetatbestand erfasst werde, müssten jedenfalls Eigentümer nicht das Risiko eingehen, sich der Gefahr eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Teilnahme an einer Versammlung auszusetzen, auch wenn letztlich angesichts der Unbestimmtheit der in der Verordnung verwandten Begriffe die reale Gefahr einer Verurteilung in einem Bußgeldverfahren eher nicht bestehen dürfte. 

Diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main entspricht der Rechtsansicht des Amtsgerichts München in seiner Entscheidung vom 25.02.2021 (Az. 1291 C 2946/21 EVWEG).

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