Erst Kaution verwerten, dann Zahlungsklage

News vom 12.04.2024
Erst Kaution verwerten, dann Zahlungsklage

Ein eher untypischer Fall: Die Vermieterseite hat die Kautionsabrechnung erstellt, greift aber nicht auf den Kautionsbetrag zu, sondern macht die abgerechnete Forderung durch Zahlungsklage gegen die Mieter geltend.


Trotz erstellter Kautionsabrechnung Zahlungsklage?


Die Vermieterseite war der Ansicht, dass durch die Bezifferung des eigenen Schadensersatzanspruchs in der Kautionsabrechnung dieser nicht festgestellt sei, so dass eine Zahlungsklage zulässig sei.


Nach Kautionsabrechnung kein Zahlungsanspruch mehr


Das Amtsgericht Berlin-Mitte sieht das in seiner Entscheidung vom 20.02.2024 (Az. 8 C 218/23) anders. Es führt aus:


„Die Zahlungsklage ist unzulässig, denn insoweit mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. 


Das Rechtsschutzbedürfnis ist ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen. Dies ist hier der Fall, denn den Klägerinnen steht insoweit ein einfacherer Weg zur Realisierung ihres Anspruchs zur Verfügung, und zwar durch Verwertung der nun genau zu diesem Zwecke geleisteten Mietkaution


Die der Kautionsvereinbarung immanente Sicherungsabrede ermöglicht es dem Vermieter zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Kaution zuzugreifen. Dies haben die Klägerinnen letztlich auch getan, in dem sie eine Abrechnung erteilt haben und hierin mit ihrer bezifferten Gegenforderung in Höhe von 1059,10 Euro aufgerechnet haben. Die unbewiesene Behauptung, wonach der Kautionsbetrag separat angelegt sei, ändert vor dem Hintergrund des Abrechnungsschreibens daran nichts.


(...)

Der BGH führt darin aus, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch mit Zugang des Abrechnungsschreibens beim Mieter fällig wird, da der Vermieter sich nunmehr mit seinen bezifferten Ansprüchen aus der Kaution befriedigen kann. Dies gilt nach den Ausführungen des BGH ausdrücklich auch für bestrittene Forderungen


(…)


Es liegt auf der Hand, dass der Vermieter nicht Zahlung des Schadensersatzbetrages verlangen kann, wenn er den gleichen Betrag bereits einbehalten hat.“


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