BGH Urteil

Formelle Anforderungen bei Abzug von ersparten Instandsetzungskosten im Rahmen einer Mieterhöhung nach Modernisierung

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 29/22
Urteil vom: 25.01.2023

In seinem Beschluss vom 25. Januar 2023 (Az. VIII ZR 29/22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter bei einer Modernisierung, die sowohl Instandsetzungs- als auch Modernisierungsarbeiten umfasst, sich in der Mieterhöhungserklärung einen Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss.


Modernisierende Instandsetzung


Im konkreten Fall umfassten die Maßnahmen  sowohl Instandsetzungsarbeiten, wie die Erneuerung des Daches und der Fassade, als auch Modernisierungsarbeiten, wie die Installation einer neuen Heizung und eines neuen Aufzugs.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung den Instandsetzungsanteil in Abzug bringen müsse. Dies gelte auch dann, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nicht eindeutig zwischen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zu trennen seien.


Formelle Anforderungen


In diesem Fall reiche es aus, wenn der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung die für die Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweise und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich mache.

Formell seien also keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genüge, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung plausibel nachvollziehen könne. 

Zum Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2023 (Az. VIII ZR 29/22)
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