Corona - Hilfe für Vermieter

Die Corona-Krise betraf uns alle. Der Gesetzgeber hatte zu Beginn der Pandemie mit dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" zunächst im Schnellgang neue Regelungen bezüglich der Auswirkungen der Corona-Krise geschaffen. Gegen Ende der Pandemie und darüber hinaus ist eine Anpassung von Mietverträgen wegen sog. Störung der Geschäftsgrundlage ein wichtiges Thema geworden.

Der VermieterVerein e.V. informiert Vermieter und Eigentümer in Deutschland mit regelmäßig aktualisierten Artikeln und Empfehlungen.

Anpassung des Mietvertrages bei Unzulässigkeit von Veranstaltung

Der Bundesgerichtshof hat auch im Jahr 2023 seine Rechtsprechung zu den mietrechtlichen Folgen der COVID-19-Pandemie fortgesetzt.

Im konkreten Fall durfte eine Hochzeitsfeier aufgrund behördlicher Auflagen nicht mit einer beabsichtigten Personenanzahl von 120 durchgeführt werden. Dennoch werde die Mietsache nicht mangelhaft, der Vertrag sei vielmehr in der Regel anzupassen.

Keine Vertragsanpassung bei Betroffenheit nur der allgemeinen Vermögenssituation

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.09.2022 (Az. 6 U 20/22) entschieden, dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung nur pandemiebedingt möglich ist.

Soweit infolge der politischen und/oder gesellschaftlichen Reaktionen auf eine Pandemie nur die allgemeine Vermögenssituation einer Vertragspartei betroffen sei und ihr deshalb die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erschwert oder unmöglich gemacht werde, scheide eine Anwendung des § 313 BGB aus.

Miete für Hochzeitsfeier auch bei pandemiebedingter Absage

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 2022 (Az. XII ZR 36/21) über einen Sachverhalt entschieden, bei dem die Hochzeitsfeier in den angemieteten Räumen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Die Mieter sind aus diesem Grund vom Vertrag zurückgetreten und verlangten die bereits gezahlte Miete vollständig zurück. Der Bundesgerichtshof verneinte diesen Anspruch jedoch.

Die Grundsätze der sog. Störung der Geschäftsgrundlage führten in der Regel nur zu einer Vertragsanpassung, nicht zur einer Aufhebung des Vertrags.

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21) über die Frage entschieden, ob ein Gewerberaummieter für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.

Insbesondere wurde ausgeführt, ob ein dem Mieter ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zusteht und unter welchen Gesichtspunkten dieser Anspruch in Betracht kommt.

Duldung des Zutritts zur Wohnung trotz Pandemie-Situation

Der Zutritt zur Wohnung zur Instandsetzung und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen muss durch die Mieterseite trotz Pandemie-Situation geduldet werden.

Das Amtsgericht Brandenburg hat eine Kündigungsberechtigung mit Urteil vom 05.11.2021 (31 C 32/21) für den Fall bejaht, dass der Mieter der Vermieterin zur Anbringung von Rauchwarnmeldern sowie zum Austausch der Heizkostenverteiler auch nach Abmahnung dauerhaft keinen Zutritt gewährt.

Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften verlängert

Die coronabedingten Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften galten zunächst bis zum 31.12.2021 und wurden im September 2021 vom Bundestag bis zum 31.08.2022 verlängert.

Einzelheiten lesen Sie in unseren News.

Veranstaltungsraum für Hochzeitsfeier: Miete ist bei pandemiebedingtem Rücktritt vom Vertrag hälftig zu zahlen

Auch das Amtsgericht Hannover hat sich mit mit Urteil vom 28.06.2021 (Az. 540 C 2255/21) auf die durch den Gesetzgeber eingefügte Vorschrift des Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB bezogen und der Vermieterin von Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier eine hälftige Mietzahlung zugesprochen.

Gewerberaum: Mietzahlungspflicht besteht bei behördlicher Schließung nur eingeschränkt fort

Das Amtsgericht Dortmund hat sich mit Urteil vom 27.04.2021 (Az. 425 C 7880/20) auf die neuere gesetzgeberische Wertung bezogen, nach der eine staatlich verfügte Schließung von Gewerberaum grundsätzlich zur Vermutung einer Störung der Geschäftsgrundlage und damit zu einer Reduzierung der Miete führt. Das Urteil unterscheidet sich daher von den weiter unten aufgeführten Entscheidungen des Landgerichts Heidelberg und des Landgerichts Frankfurt am Main.

Anspruch auf Absage von Eigentümerversammlung

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 25.02.2021 (Az. 1291 C 2946/21 EVWEG) einen Anspruch jedes Eigentümers bejaht, eine in Pandemiezeiten anberaumte Wohnungseigentümerversammlung abzusagen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom vom 29.03.2021 (Az. 2-13 T 7/21) ebenfalls einen Anspruch der Eigentümer bejaht, eine Eigentümerversammlung abzusagen. Den Eigentümern könne nicht zugemutet werden, sich aufgrund unklarer Rechtslage zwischen Teilnahme und Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu entscheiden.

Rückerstattung der Anzahlung für ein Ferienhaus

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 14.01.2021 (Az. 9 C 360/20) den Vermieter zur vollumfänglichen Rückzahlung der durch den Feriengast geleisteten Anzahlung für die Anmietung eines Ferienhauses im Mai 2020 verurteilt.

Störung der Geschäftsgrundlage bei Schließung von Gewerberaum wird vermutet

Nach einer beabsichtigten neuen gesetzlichen Regelung führt die staatlich verfügte Schließung von Gewerberaum in Zukunft grundsätzlich zur Annahme einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage.Dies kann bedeuten, dass der Mieter in Zukunft eher eine Minderung oder Anpassung bis hin zur Kündigung seines Gewerberaummietvertrages verlangen kann. Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Betreten der Wohnung durch den Vermieter in Zeiten der Pandemie

Der Vermieter kann trotz Corona-Pandemie ein berechtigtes Interesse am Betreten der Wohnung seines Mieters haben.
Kann der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung unter Hinweis auf den COVID-19-Infektionsschutz dennoch verweigern?

Gewerberaum: Mietzahlungspflicht besteht auch bei behördlicher Schließung fort

Das Landgericht Heidelberg hat sich mit Urteil vom 30.07.2020 (Az. 5 O 66/20) erstmals mit der Frage befasst, ob der Gewerberaummieter aufgrund der behördlich angeordneten Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts von seiner Mietzahlungspflicht befreit wird.

Der Gewerberaummieter bleibt nach dieser Entscheidung zur Zahlung der Miete verpflichtet.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich mit Urteil vom 02.10.2020 (Az. 2-15 O 23/20) der auch bereits vom Landgericht Heidelberg geäußerten Rechtsansicht angeschlossen: Die staatlich verordnete Schließung einer Verkaufsstätte wegen COVID-19 führt nicht zum Wegfall der Mietzahlungspflicht.

Coronavirus: Kündigungsschutz bedeutet nur Beweiserleichterung

Der Mieter muss nach der gesetzlichen Regelung in Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB glaubhaft machen, dass er die Miete aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht zahlen kann, um eine wirksame Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter für die Monate April, Mai und Juni 2020 auszuschließen.

Das Amtsgericht Hanau hat sich in seinem Urteil vom 31.07.2020 (Az. 32 C 136/20) ausführlich mit der Frage beschäftigt, was dies prozessual für den Mieter im Rechtsstreit bedeutet. Die praktische Umsetzung der Vorschrift war und ist umstritten.

Coronavirus: FAQ

Vermieter trifft die Krise aufgrund des am 01.04.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht besonders, welches einschneidende mietrechtliche Änderungen mit sich bringt.

Wir haben Ihnen übersichtlich die wichtigsten Fragen zur Coronakrise zusammengestellt, die sich Vermieter derzeit stellen. Da sich die Lage dynamisch entwickelt, wird dieser Artikel regelmäßig aktualisiert.

Coronavirus: Mietrechtliche Änderungen und was Vermieter nun wissen sollten

Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" im Schnelldurchlauf neue Regelungen bezüglich der Auswirkungen der Corona-Krise geschaffen, die insbesondere auch Folgen für Vermieter haben. Welche mietrechtlichen Änderungen seit dem 01.04.2020 gelten, haben wir Ihnen übersichtlich auf dem VermieterVerein-Blog zusammengefasst.

Coronavirus: Was kann der Vermieter bei Mietausfällen tun?

Dem Mieter steht für die Mieten April, Mai und Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn er diese als Auswirkung der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Aber welche Möglichkeiten haben Vermieter, um sich finanziell zu entlasten? Auf dem VermieterVerein-Blog haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt.

Coronavirus: Musterschreiben für Vermieter nach Ausbleiben der Miete

Mit unserem neuen Mustertext erhalten Vermieter ein vollständig vorformuliertes Schreiben, das diese ohne weiteren Aufwand als Antwort an den Mieter verwenden können, falls dieser die Nichtzahlung der Miete wegen den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ankündigt oder die Zahlung aus diesem Grund einstellt.

Coronavirus: Auswirkungen auf das WEG-Recht

Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf Wohnungseigentums-Recht. Die wichtigsten Regelungen für das WEG-Recht haben wir Ihnen auf dem VermieterVerein-Blog übersichtlich zusammengefasst.

Coronavirus: Zwangsvollstreckung von Räumungsurteilen

Gerichtliche Räumungsfristen sind derzeit jedenfalls in Berlin gemäß § 721 ZPO grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder auf Antrag entsprechend zu verlängern. Die Rechtsprechung dürfte auf andere Bundesländer übertragbar sein.

Ausbleiben der Miete wegen COVID-19: Zugriff des Vermieters auf die Kaution?

In vielen Mietverhältnissen bleibt derzeit die Miete aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie aus, weil der Mieter glaubhaft machen kann, dass seine auf der besonderen Situation beruhende wirtschaftliche Lage die Leistung der Miete nicht gestattet. Doch welche Möglichkeiten hat der Vermieter in einem solchen Fall? Darf er gegebenenfalls auf die Kaution zurückgreifen?

Hilfe für Vermieter - Lassen Sie sich beraten

Sie sind sich nicht sicher, was die mietrechtlichen Änderungen in Folge der Corona-Krise für Sie als Vermieter bedeuten? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).