Experten-Tipp

Kaution: Zurückbehaltung für erwartete Betriebskostennachzahlungen

Allgemein
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Tipp
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sichert die Mietkaution alle Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Dazu gehören also auch Ansprüche aus einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung.

Sie müssen nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zwar innerhalb von ca. sechs Monaten nach Rückerhalt der Wohnung von der Mieterseite über die Kaution abrechnen. Steht aber die Betriebskostenabrechnung noch aus und ist eine Nachzahlung zu erwarten, dürfen Sie daher mindestens einen Teil der Kaution einbehalten:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2006 (Az. VIII ZR 71/05): „Zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, gehören auch Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution bzw. einen angemessenen Teil davon bei noch ausstehender Nebenkostenabrechnung bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. … Nach alledem waren die Bekl. entgegen der Auffassung des BerGer. berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ihnen zustehenden Frist für die Erteilung der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 einzubehalten.“.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 10.05.2012 (Az. 48 C 352/11): „Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, sie erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Nebenkostenabrechnung. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.“.

Das bedeutet: Sie müssen zwar über die Kaution abrechnen, können aber einen „angemessenen“ Teil der Kaution für die erwartete Nachzahlung hinsichtlich der Betriebskosten einbehalten. In der Regel orientiert sich die Höhe des angemessenen Betrags an den Nachzahlungen der letzten Jahre.
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